1986-07-312020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251985https://orlis.difu.de/handle/difu/523961Das Urteil bejaht die Klagebefugnis einer Umweltorganisation als Eigentümerin eines von der (wasserstraßenrechtlichen) Planfeststellung eines Teilstücks des Rhein-Main-Donau-Kanals betroffenen Grundstücks. Es setzt sich mit den raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen der wasserstraßenrechtlichen Planfeststellungen auseinander. Es stellt fest, dass der Gesetzgeber durch § 56 Abs. 3 und 4 WaStrG die verkehrspolitische Grundentscheidung zur Vollendung des Rhein-Main-Donau-Kanals zum Ausdruck gebracht hat. Dies sei verfassungsrechtlich auch hinsichtlich der Inanspruchnahme privater Grundstücke nicht zu beanstanden. Am Sachverhalt der geplanten Trassenführung durch das untere Altmühltal setzt sich das Urteil ferner mit der Bedeutung des Natur- und Landschaftsschutzes bei der wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung auseinander. (-y-)PlanfeststellungAbwägungNaturschutzLandschaftsschutzEigentumsschutzRechtsprechungWasserstraßePlanfeststellungsbeschlussUmweltorganisationKlagebefugnisAbwägungsgebotRaumordnungsgrundsatzRaumordnungszielArtikel 14GrundgesetzBVerwG-UrteilRechtPlanungsrechtArt.14 GG; §§ 12 ff., 18, 56 WaStrG. BVerwG Urteil v. 12.7.1985 - 4 C 40.83 - VGH München vom 27.5.1983 - Nr.8 B 82 A. 2939.Zeitschriftenaufsatz107286