1983-10-182020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251983https://orlis.difu.de/handle/difu/500196Das in § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Verweisungsprivileg bei anderer Ersatzmöglichkeit des Geschädigten entfällt, wenn ein Amtsträger die ihm als hoheitliche Aufgabe obliegende Straßenverkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht (vgl. BGH v. 12.7.1979 - DOK 26207). Dieser Grundsatz gilt auch bei Verletzung der Streupflicht, die zum Unfall eines Fußgängers führt. DSRechtVerkehrVerkehrssicherungspflichtUnfallVerkehrsunfallStraßenverkehrStreupflichtAmtsträgerVerkehrsrechtKein Verweisungsprivileg - § 839 Abs.1 Satz 2 BGB - für Amtsträger bei Verletzung Streupflicht - BGH v.30.10.1980 - III ZR 80/79.Zeitschriftenaufsatz082623