Junge, Imke1997-04-112020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251996https://orlis.difu.de/handle/difu/103638Seit dem 3. 10. 1990 ist das Volkseigentum im Gebiet der früheren DDR nicht mehr existent. Um es nicht verwaisen zu lassen, bedurfte es Normen, die die Überführung auf neue Eigentümer regeln. Der Einigungsvertrag (EV) enthält in Art. 21 (Verwaltungsvermögen) und 22 (Finanzvermögen) die zentralen Vorschriften für den öffentlichen Bereich. Ebenso wie für private Alteigentümer erkennt der EV Restitutionsansprüche öffentlicher Körperschaften an (Art. 21 III). Inhalt und Umfang öffentlicher Restitutionsansprüche wurden im Wege einer Novellierung des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) von 1991 genauer bestimmt. Die Verfasserin untersucht den Anwendungsbereich und die Tatbestandsmerkmale des öffentlichen Restitutionsanspruchs gemäß dem EV und dem VZOG. Letzteres normiert eine Reihe von Ausschlußtatbeständen. Hat ein Träger öffentlicher Aufgaben gemäß Art. 21 EV Vermögenswerte des ehemaligen Volkseigentums zugewiesen bekommen und benötigt er diese zur Erfüllung seiner Aufgaben, so muß das Restitutionsinteresse öffentlicher Alteigentümer zurücktreten. gar/difuDer öffentliche Restitutionsanspruch im Vereinigungsrecht.Graue LiteraturS97040014Öffentliches EigentumGebietskörperschaftRechtsgeschichteBodenrechtFinanzwesenVerfassungsrechtVerwaltungsrechtKommunalrechtDeutsche EinheitVolkseigentumEinigungsvertragKommunalvermögenTreuhandanstaltVermögenszuordnungsgesetzRestitutionsanspruchAusschluss