Schweer, Carl-Stephan2009-06-092020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520091439-6351https://orlis.difu.de/handle/difu/166907Der BGH hat am 19. 11. 2008 entschieden, dass die Planungsleistungen, die ein Bauherr - als Selbstvornahme - in Auftrag gibt, um einen Bauwerksmangel nach fehlerhafter Planung beseitigen zu lassen, Erfüllungssurrogat der ursprünglichen (fehlerhaften) Planungsleistungen sind; die Kosten dieser Planungsleistungen sind daher nicht von der Planungs-Haftpflichtversicherung umfasst. Versichert sind allerdings im Rahmen des - insofern von den AHB abweichenden - "all-risk"-Versicherungskonzepts nachgewiesene Schäden aus Terminüberschreitungen.Kein Versicherungsschutz für Sanierungsplanungsleistungen.ZeitschriftenaufsatzDM09041606BaurechtRechtsprechungVersicherungBauleistungBauwerkBaumangelBauherrNachbesserungMängelbeseitigungPlanungsleistungSelbstvornahmeVersicherungsschutz