Groth, Klaus Martin1981-01-092020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261979https://orlis.difu.de/handle/difu/469978Verwaltungsgerichtlicher Nachbarschutz ist nach einer unter Bezug auf die neuere Rechtsprechung dargestellten Auffassung als "eigenes Recht" des Nachbarn i.S. der §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1, 123 Abs. 1 VwGO anzusehen und im Rahmen der Nachbarklage und eines vom Nachbarn angestrengten Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz zu berücksichtigen. Verwaltungsgerichtlicher Nachbarrechtsschutz findet nach dieser Auffassung auch bei Nichtbestehen von nachbarschützenden Vorschriften jedenfalls immer dann statt, wenn das planungsbedürftige, aber im Wege der Einzelfallentscheidung zugelassene Vorhaben auch im Wege der förmlichen Planung nicht verwirklicht werden könnte, weil ihm keine Interessenabwägung zugrundeliegt. bmRechtBebauungsplanungBauordnungsrechtVerwaltungsgerichtsordnungNachbarschutzKlageBefugnisRechtsprechungÜberblickNachbarklageDie Auswirkungen der erweiterten Klagebefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO auf den baurechtlichen Nachbarschutz.Zeitschriftenaufsatz050980