1984-10-102020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/507898Der Anschluss einer Wohnung an das Kabelfernsehen bedarf der Zustimmung des Mieters, wenn der Fernsehempfang zuvor vertraglich über eine Gemeinschaftsantennenanlage gewährleistet wurde. Der Anschluss an das Kabelfernsehen ist technisch etwas anderes als der Anschluss an die Gemeinschaftsantenne. Es dahin gestellt bleiben, ob diese verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten als eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume anzusehen sind oder nicht. rhBaurechtRechtWohnungMietrechtMietvertragWohnraumRechtsprechungKabelfernsehenGemeinschaftsantenneZustimmungAG-Urteil§ 541 b BGB. AG Neukölln, Urteil v. 6.1.1984 - 4 C 740/83.Zeitschriftenaufsatz090558