1990-11-282020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261989https://orlis.difu.de/handle/difu/558380Die Gemeinde hat bei der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung ihres Bebauungsplans gemäß § 12 BauGB den Plan nur mit einer Nummer bezeichnet. Im Normenkontrollverfahren wurde der Bebauungsplan als ungenügend gekennzeichnet und deswegen für nichtig erklärt. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller ohne Erfolg geltend, das OVG hätte die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen müssen. Das BVG führt in seinen Leitsätzen zum Urteil aus, daß bei der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplanes für die erforderliche schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebietes die bloße Angabe der Nummer des Planungsgebietes nicht ausreicht. Planungsabsichten einer Gemeinde, die sich nicht in gültigen Bauleitplänen niedergeschlagen haben, begründen grundsätzlich keine Selbstbindung der Gemeinde. (hb)BebauungsplanGemeindeBauleitplanRechtsprechungBekanntmachungGenehmigungPlanungBauplanungsrechtKennzeichnungBVerwG-UrteilBeschlussRechtBundesbaugesetzBauplanungsrecht - Bekanntgabe der Genehmigung des Bebauungsplans; Bindung der Planungsabsichten der Gemeinde. §§ 1 Abs.6, 12 BauGB. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 13.1.1989 - 4 NB 33.88 - OVG Lüneburg.Zeitschriftenaufsatz146325