Neumüller, Alexander1998-11-022020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251997https://orlis.difu.de/handle/difu/104772Das Umwelthaftungsrecht der Russischen Föderation kennt als Grundtatbestände Vorschriften der Verschuldens- und Gefährdungshaftung sowie Unterlassungsansprüche und bewegt sich damit im gewöhnlichen Bereich des Haftungsrechts. Es ist nicht lückenlos, weshalb gelegentlich auf zivilrechtliche Bestimmungen zurückgegriffen werden muß. Die Haftung für ökologische Schäden erfolgt nach pauschalen Taxsätzen, die den staatlichen Aufwendungen für den Naturschutz entsprechen. Der Schadenersatzanspruch wird auch vom Staat geltend gemacht. Dagegen entspricht die Haftung für die Beschädigung von Gesundheit und Vermögen der des Zivilrechts, wenn auch vereinzelt Spezialregelungen eingreifen. Die Untersuchung des tatsächlichen Vollzuges des russischen Umwelthaftungsrechts zeigt, daß es sich hierbei oft um ein stumpfes Messer handelt, was allerdings auch an der Rechtsgrundlage selbst liegt, die weder eine Regelung der Ursachenvermutung noch der Verjährung enthält, während sie unwichtigere Probleme in aller Breite behandelt. Auch die Ukraine, Kasachstan und Estland haben sich weitgehend am alten sowjetischen Umweltschutzgesetz orientiert. lil/difuUmwelthaftung in Rußland. Die materielle Verantwortlichkeit für Umweltschäden - Umwelthaftung - nach dem Umwelt- und Zivilrecht der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Rechtslage in anderen Nachfolgestaaten der UdSSR.MonographieS98090019UmweltschadenUmweltschutzrechtZivilrechtHaftungsrechtGesundheitsschadenRechtsprechungInternationales RechtGesundheitswesenVerfassungsrechtVerwaltungsrechtUmweltschutzUmwelthaftungVerantwortlichkeit