Michalk, Jürgen2015-02-092020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520140303-2493https://orlis.difu.de/handle/difu/223590Es ist Aufgabe des Länderfinanzausgleichs sicherzustellen, dass die einzelnen Länder ihre verfassungsmäßigen Aufgaben grundsätzlich eigenständig, annähernd gleichmäßig und mit gesicherten Finanzmitteln in politischer Unabhängigkeit wahrnehmen können. Ein Ausgleichselement ist dabei die (erhöhte) Einwohnerwertung. Voraussetzung für ihre Anwendung ist das Vorliegen vorgegebener struktureller Eigenarten von Ländern und ihrer Gemeinden. Die Einwohnerwertung hat insbesondere für die Stadtstaaten hohe finanzielle Bedeutung. Nach, soweit bekannt, einhelliger Meinung in Wissenschaft und Politik entfällt bei einem Zusammenschluss eines Stadtstaates mit einem Flächenland die Einwohnerwertung unmittelbar, weil diese mit dem Status "Stadtstaat" verknüpft ist. Damit verbundene beträchtliche finanzielle Verluste stellen jedoch ein gewichtiges Fusionshindernis dar, selbst dann wenn Übergangsregelungen geschaffen werden. Nach der hier vertretenen und auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestützten Auffassung entfällt in diesem Fusionsfall die Einwohnerwertung jedoch nicht unmittelbar. Vielmehr kann der Gesetzgeber eine Einwohnerwertung für das fusionierte Land festsetzen, wenn für dieses Land abstrakter Mehrbedarf besteht, der das Vorliegen vorgegebener struktureller Eigenarten des Landes abbildet. Erst danach wäre zu prüfen, ob Übergangsregelungen wirklich notwendig werden. Mit dem hier vertretenen Ansatz können Übergangsregelungen vermieden und ein bisher gesehenes Hindernis für Länderfusionen beseitigt werden.Die Einwohnerwertung im Länderfinanzausgleich.ZeitschriftenaufsatzDM15012126FinanzausgleichLandesplanungFöderalismusBundeslandBevölkerungLänderfinanzausgleichBerechnungsgrundlageFlächenlandStadtstaatEinwohnerwertungLänderfusion