Müller, Klaus-Dieter2015-06-182020-04-272022-11-292020-04-272022-11-292014https://orlis.difu.de/handle/difu/274577Der Landesbetrieb Erziehung und Beratung (LEB) hat in Hamburg die Aufgabe, die Erstversorgung für unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge durchzuführen. Inobhutnahme und Erstversorgung von unbegleiteten, minderjährigen Flüchtlingen. Unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge sind gem. § 42 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) Minderjährige, die unbegleitet nach Deutschland gekommen sind und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Sie sind vom Jugendamt in Obhut zu nehmen. Auch für diese jugendamtliche Aufgabe ist der LEB mit seinem Kinder- und Jugendnotdienst (KJND) zuständig, wenn noch keine ausländerrechtliche Erfassung erfolgt ist und deshalb ein Hamburger Jugendamt noch nicht zuständig geworden ist. In der Regel hat der KJND daher den ersten Kontakt mit den Flüchtlingen.Unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge. Inobhutnahme und Erstversorgung im Landesbetrieb Erziehung und Beratung.Graue LiteraturDR20381SozialwesenJugendhilfeJugendlicherKindAusländerVerfahrensablaufMigrantFlüchtlingMinderjährigerZuständigkeitInobhutnahmeErstversorgungClearingAlterÜberprüfungPraxisbeispiel