1985-04-022020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/511849Die Vereinbarung der Mietvertragsparteien, dass die Mieter nach Auflösung des Mietverhältnisses für den verlegten Teppichboden eine jährliche Abnutzung von 10 % des Neuwertes wirksam. Die Bestimmung verstößt weder gegen Treu und Glauben, noch handelt es sich um eine sog. überraschende Klausel. -y-BaurechtRechtWohnungMietvertragMietrechtWohnraumAGB-GesetzTeppichbodenAbnutzungRechtsprechungAG-Urteil§ 548 BGB, § 9 AGBG. AG Bad Dürkheim, Urteil vom 10.7.1984 - 4 c C 46/84.Zeitschriftenaufsatz094558