2000-02-142020-01-032022-11-252020-01-032022-11-2519990942-5454https://orlis.difu.de/handle/difu/44934Nach $ 50 Abs.1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25.7.1996 - BGBl. S.1120 - ist der Bund befugt, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen, soweit nicht der Widmugszweck der Verkehrswege dauernd beschränkt wird. Mit einer gegen diese Vorschrift eingereichten Verfassungsbeschwerde machten einige Gemeinden geltend, dadurch werde ihre in Art. 28 Abs.2 GG gewährleistete Selbstverwaltungsgarantie verletzt. Das Bundesverfassungsgericht ließ dies nicht gelten: Beschluß des BVerfG vom 7.1.1999 - 2 BvR 929/97 - Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1999 Heft 8 S.336. difuUnentgeltliche Nutzung kommunaler Verkehrswege durch Telekommunikationsleitungen kein Eingriff in gemeindliche Selbstverwaltung.ZeitschriftenaufsatzDC0786Kommunale SelbstverwaltungPlanungshoheitGemeindestraßeTechnische InfrastrukturNutzerBundKostenfreiheitTelekommunikationsnetzLeitungsnetz