1984-06-252020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251984https://orlis.difu.de/handle/difu/506550Ein Grundstück ist von einer Anbaustraße i.S. des BBauG § 131 Abs. 1 erschlossen, wenn die Straße tatsächlich wie rechtlich gewährleistet, dass - ggfs. (bei Hinterliegergrundstücken) unter Inanspruchnahme eines vermittelnden privaten Zuwegs - mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an seine Grenze herangefahren werden kann und ihm so im straßenrechtlichen Sinne eine Zufahrt geboten wird. Die an die Erfüllung des Merkmals "Erschlossensein" i.S.d. §§ 131 Abs. 1 und 133 Abs. 1 BBauG zu stellenden Anforderungen gestatten keine Differenzierung zwischen Erst- und Zweiterschließung derart, dass für die erstere eine Zufahrt möglich sein muss, für die letztere aber die Möglichkeit eines Zugangs ausreicht. -y-RechtBundesbaugesetzErschließungsrechtErschließungsbeitragsrechtGrundstückZufahrtRechtsprechungAnbauStraßeAnbindungZugangBVerwG-UrteilBBauG §§ 131 Abs.1, 133 Abs.1. BVerwG, Urteil v. 26.9.1983 - Az. 8 C 86.81 - VGH München.Zeitschriftenaufsatz089098