Schmid, Michael J.1983-07-042020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251983https://orlis.difu.de/handle/difu/497620Die Kündigungssperrfrist des § 9 MHG beginnt auch dann erst mit der rechtskräftigen Verurteilung zur Zahlung, wenn der Mieter zuvor auf Zustimmung zur Mieterhöhung verurteilt worden ist. Folgt man dieser Auffassung nicht, so ist § 9 Abs. 2 MHG bei einer freiwilligen Zustimmung zur Mieterhöhung entsprechend anwendbar. Analog anzuwenden ist § 9 Abs. 2 MHG im Rahmen des § 554 BGB auf sonstige Rückstände von bestrittenen Zahlungen des Mieters. Eine entsprechende Anwendung bei Kündigungen nach §§ 554 a, 564 b BGB ist jedoch ausgeschlossen. rhBaurechtRechtWohnungWohnraumMietrechtMieterhöhungMietpreisKündigungWohnraumkündigungsschutzgesetzMiethöhengesetzParagraph 9Mietvertrag§ 9 Abs.2 MHG und die Möglichkeiten seiner entsprechenden Anwendung.Zeitschriftenaufsatz080024