Warmke, Reinhard1994-03-222020-01-042022-11-262020-01-042022-11-261993https://orlis.difu.de/handle/difu/98225Nach dem Subsidiaritätsgrundatz obliegt es den Fachgerichten (Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichten), den Rechtsschutz des Bürgers zu sichern.Subsidiär heißt hilfsweise; hier bedeutet es das Konkurrenzverhältnis der Klage vor dem Verfassungs- oder Fachgericht.Die Verfassungsbeschwerde als die "Jedermann-Klage" vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als spezifischer Rechtsbehelf des Bürgers (der selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein muß) gegen den Staat erfreut sich immer größerer Beliebtheit, so daß immer mehr Anträge beim BVerfG eingehen.Diese Arbeitslast soll durch den vom BVerfG selbst entwickelten Grundsatz die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verringert werden.Danach muß eine Grundrechtsbeeinträchtigung vorliegen.Wenn im praktischen Ergebnis durch Ausschöpfung des Rechtsweges bei den Fachgerichten dasselbe erreicht werden kann, ist der Weg zum BVerfG versperrt.Der Autor zeigt die erschwerte Vorhersehbarkeit der Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde.Bei der kommunalen Verfassungsbeschwerde soll das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung finden. rebo/difuDie Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde.MonographieS94050012RechtsprechungRechtsschutzGemeinderechtNormenkontrolleVerwaltungsrechtKommunalrechtGesetzgebungVerfassungsrechtBundesverfassungsgerichtVerfassungsbeschwerdeZulässigkeitSubsidiarität