1981-01-062020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261980https://orlis.difu.de/handle/difu/467886Ein Anschlusszwang an eine öffentliche Wasserversorgung ist nicht erst dann zulässig, wenn er zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Es genügt, dass der Anschlusszwang zur Vermeidung von Nachteilen für das öffentliche Wohl geboten ist. Die Befreiung vom Anschlusszwang stellt eine Ausnahme dar und will schutzwürdigen Einzelinteressen Rechnung tragen. Umstände, die alle Pflichtigen oder jedenfalls ein größerer Teil von ihnen geltend machen können, rechtfertigt daher grundsätzlich eine Befreiung nicht. gaRechtOrtsbausatzungGemeindeordnungLändlicher RaumWasserversorgungAnschlusszwangNutzungszwangBefreiungGemeinwohlRechtsprechungAnschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich einer zentralen Wasserversorgung im ländlichen Flächenraum, Gemeindezusmmenschlüsse, §§ 4, 17 Abs.2 GO. Schlesw.-Holst. Verwaltungsgericht, Urteil vom 15.6.78 - 4 A 23/77.Zeitschriftenaufsatz048701