Schneider, Siegbert1990-11-202020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261989https://orlis.difu.de/handle/difu/557883Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß der Begriff der Altlasten zu definieren ist als Fläche mit Altablagerungen oder Altstandorten, von denen nach den Erkenntnissen eines objektiven Betrachters eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Es wird dargelegt, daß im Rahmen des Bundesabfallgesetzes (BAbfG) heutige, aber auch ehemalige Inhaber von Abfallbeseitigungsanlagen zur Sanierung herangezogen werden können, wenn die abfallrechtlich relevanten Handlungen zumindest noch nach dem 11.6.1972, dem Datum des Inkrafttretens des BAbfG, fortdauern. Weiterhin kann im Rahmen des Wasserhaushaltsgesetzes bei unerlaubter Gewässerbenutzung sowie bei Verstößen beim Lagern oder Ablagern wassergefährdender Stoffe eingeschritten werden, soweit die entsprechenden Verhaltensweisen nicht vor dem 1.3.1960 liegen. In allen anderen Fällen kann das Begehren zur Sanierung nur auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht gestützt werden. Ausführlich wird auch die Altlastensanierung als Gemeinlast durch Haftung der Gemeinden im Rahmen des Städtebaurechts behandelt. jüp/difuAltlastAltlastensanierungUmweltschutzrechtVerursacherprinzipGemeinlastprinzipAbfallrechtWasserrechtPolizeirechtOrdnungsrechtGemeindePolizeiVerfassungsrechtStädtebaurechtUmweltschutzEntsorgungRechtAbfallbeseitigungAltlastensanierung zwischen Verursacher- und Gemeinlastprinzip.Graue Literatur145827