Schnitzerling, Manfred1984-06-252020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261984https://orlis.difu.de/handle/difu/506048Als Inhaber einer Anlage im Sinne von § 22 II WHG ist derjenige anzusehen, der die Anlage in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt; dies kann auf mehrere Beteiligte zugleich zutreffen. Nach § 22 II WHG können auch Aufwendungen ersetzt verlangt werden, die zur Abwendung eines sicher bevorstehenden Gewässerschadens erforderlich waren. -z-RechtUmweltWasserGewässerschutzGewässerreinhaltungWasserhaushaltsgesetzRechtsprechungGewässerschadenGiftstoffBGH-UrteilParagraph 22BVerfG- und BGH-Rechtsprechung zum Wasserhaushaltsgesetz 1981-1983. Gewässerschäden durch auslaufende Giftstoffe. § 22 II WHG. BGH, 8. Januar 1981, III ZR 157/79.Zeitschriftenaufsatz088594