Riedel, Juergen1981-12-032020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261965https://orlis.difu.de/handle/difu/481926Grundlagen für einen Schadenersatzanspruch gegen den Staat können bisher die Amtspflichtverletzung, die Entschädigungspflicht wegen Enteignung, enteignungsgleichen Eingriffs und Aufopferung und die Folgenbeseitigungspflicht sein. Eine öffentlich-rechtliche Gefährdungshaftung für Schäden, die nicht unmittelbar auf einen staatlichen Eingriff zurückzuführen sind, sondern auf einer vom Staat geschaffenen Gefahrenlage beruhen, ist bisher noch nicht allgemein anerkannt. Da der Staat im Bereich seiner Verwaltung zunehmend technische Möglichkeiten, wie etwa die EDV, nutzt und auch sonst großtechnische Gefahrenquellen, wie z.B. die Kernkraftnutzung, schafft, hält der Verfasser eine öffentlich-rechtliche Gefährdungshaftung für unumgänglich. Nach der Darstellung des derzeitigen Staatshaftungsrechts und einem Ausblick auf andere Rechtssysteme wird die rechtsdogmatische Grundlage für die hier untersuchte Haftung aufgezeigt. ks/difuGefährdungshaftungStaatshaftungTechnisierungVerwaltungshandelnVerschuldungSozialstaatVerwaltungsrechtGesetzgebungVerfassungsrechtRechtsvergleichungVerwaltung/ÖffentlichkeitÖffentlich-rechtliche Gefährdungshaftung.Monographie063343