Deutelmoser, Anna2001-03-132020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2620003-428-10062-Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/78516Für die Frage nach der Rechtsstellung der Bezirke bestehen in Berlin und Hamburg Gemeinsamkeiten, die sich durch die staatsorganisatorische Stellung als Länder und als Einheitsgemeinde ergeben. Aufgrund der Vielfalt der zu erledigenden Verwaltungsaufgaben stellt sich in beiden Stadtstaaten die Frage, wie diese trotz der fehlenden Trennung zwischen staatlicher und kommunaler Ebene, als Landesregierungen ihre staatlichen Leistungs- und Führungsaufgaben wahrnehmen können. Neben den Gemeinsamkeiten bestehen jedoch auch wesentliche Unterschiede in den Stadtstaaten. Berlin hat im Gegensatz zu Hamburg eine bezirkliche Selbstverwaltung. Die Bezirke Hamburgs dagegen nehmen nur die vom Senat übertragenen Aufgaben wahr. Eine Garantie der bezirklichen Selbstverwaltung gibt es nicht, die Bezirksvertretungen haben minimale Entscheidungskompetenzen. Die Untersuchung behandelt in einem Teil die Rechtslage in den beiden Stadtstaaten: Die Entwicklung des Rechtsbegriffs Stadtstaat, die Schwierigkeiten der Verwirklichung der kommunalen Selbstverwaltung in Großkommunen und die Organisationsprinzipien der Dezentralisierung. Ein weiterer Teil der Studie befasst sich mit den verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben. kirs/difuDie Rechtsstellung der Bezirke in den Stadtstaaten Berlin und Hamburg.MonographieDW7131VerfassungsrechtGroßstadtStaatBundeslandStadtteilRechtsstellungKommunale SelbstverwaltungDezentralisationVerwaltungsorganisationGeschichteEuroparechtStadtstaatBezirkSubsidiaritätsprinzip