1998-09-092020-01-032022-11-252020-01-032022-11-2519980942-5454https://orlis.difu.de/handle/difu/44622Das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) vom 10.3.1998 (GVBl. I S.46) ist seit 20.3.1998 in Kraft. Danach hat jeder das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 AIG entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten (§ 1 AIG). Das Akteneinsichtsrecht besteht gegenüber Behörden und Einrichtungen des Landes Brandenburg sowie gegenüber Gemeinden und Gemeindeverbänden unter Anwendung der Sonderregelungen lt. §§ 2, 4 und 5 AIG. difuAkteneinsichts- und Informationszugangsgesetz.ZeitschriftenaufsatzDC0474DatenschutzKommunalverwaltungVerwaltungLandesdatenschutzgesetzLandesbehördeAkteneinsichtPersonendatenBürgerInformationsrechtDatenschutzbeauftragter