Kirchhof, Ferdinand1984-08-202020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261981https://orlis.difu.de/handle/difu/507415Das Grundgesetz bestimmt das Rechtsinstitut der Gebühr vornehmlich in der Abgrenzung zur Steuer durch die Anknüpfung der Abgabepflicht an eine individuelle zurechenbare staatliche Leistung. Es gibt drei Grundformen der Gebühr: die Verwaltungsgebühr als Abgabe für eine besondere Leistung eines im wesentlichen personell bestimmte Verwaltungsapparats, die Benutzungsgebühr bei Inanspruchnahme einer im wesentlichen sachgebundenen Veranstaltung (Produktions- oder Dienstleistungsapparat) und die Verleihungsgebühr als Abgeltung für die Einräumung einer Berechtgung. Die allgemeinen Gebührensätze unterteilen nur in den zwei ersten Formen, obwohl ein Bedürfnis für eine Dreigliederung besteht. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Gebühren ergibt sich aus den Sachmaterien der Art. 73 f. GG. Es gibt keine der Gebühr immanente Bemessungsregel; auch das Grundgesetz enthält keine Regeln, die bereits eine konkrete Gebührenrechnung erlauben; Grundrechte verbieten in Einzelfällen extreme Gebührenbemessung. Fast alle Gebührennormen geben der Verwaltung einen eigenständigen Ermessensspielraum. Im letzten Teil setzt sich die Arbeit mit den einzelnen Bemessungsprinzipien (Äquivalenz-, Kostendeckungsprinzip usw.) auseinander. chb/difuGebührenhöheGebührenberechnungBemessungsgrundlageKompetenzVerfassungsrechtVerwaltungsrechtGebührRechtFinanzenDie Höhe der Gebühr. Grundlagen der Gebührenbemessung.Monographie089990