Kuznik, Christoph2012-12-112020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520120943-383Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/175605Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob die im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung integrierte wasserrechtliche Indirekteinleitergenehmigung (§ 58 Abs. 4 WHG) mit einer Nebenbestimmung verfügt werden darf, die nach § 12 BImSchG an sich nicht zulässig wäre. Der Beitrag untersucht zunächst die Zulässigkeit eines Widerrufsvorbehaltes über § 12 Abs, 2 BImSchG, um anschließend wegen damit verbundener Auslegungsunsicherheiten die Zulässigkeit eines Widerrufs oder einer Befristung über das Prüfprogramm des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. § 58 Abs. 4 WHG zu untersuchen. In dieser Diskussion fragt der Autor nach der Reichweite von § 13 BImSchG, insbesondere ob die Konzentrationswirkung eine ersetzende/überformende Wirkung hat. Für die Ausgangsfrage bedeutet dies, dass die im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mitzuerteilende wasserrechtliche Indirekteinleitergenehmigung im Rahmen eines Prüfauftrags des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG mit einer Befristung oder einem Widerrufsvorbehalt bei Vorliegen der wasserrechtlichen Voraussetzungen versehen werden kann.Zur Zulässigkeit der Verfügung einer spezifisch wasserrechtlichen Nebenbestimmung (§58 Abs. 4 WHG) in einer integrierten immisionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung.ZeitschriftenaufsatzDM12120502EntsorgungAbwasserWasserversorgungImmissionsschutzrechtWasserrechtWasserbehördeWasserwirtschaftKommunalrechtWasserhaushaltsgesetzIndirekteinleitungEntsorgungskonzeptAnlagengenehmigung