Blech, Ulrich1992-03-102020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261990https://orlis.difu.de/handle/difu/568581Gemäß Pargr. 17 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) können auch Betreiber von bereits genehmigten Anlagen, deren Immissionen geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft herbeizuführen, verpflichtet werden, ihre Anlagen bestimmten Anordnungen aufgrund verschärfter Rechtsverordnungen anzupassen. Diese Anpassungspflicht wird durch die Verhältnismäßigkeitsanforderung des Pargr. 17 Abs. 2 BImSchG begrenzt, nach der der mit der Erfüllung einer Anordnung verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen darf. Dies muß durch eine umfassende Kosten-Nutzen-Analyse überprüft werden. Eine Erforderlichkeitsprüfung dient der Ermittlung des am wenigsten belastenden Eingriffs. Aus der sehr eingeschränkten Möglichkeit des Widerrufs einer Genehmigung nach Pargr. 6 BImSchG folgt, daß die nachträglichen Anordnungen nicht die Unwirtschaftlichkeit des laufenden Betriebes der Anlage nach sich ziehen dürfen. Dieser Bestandsschutz gilt nicht für das Interesse des Betreibers an der Amortisation der Baukosten der Anlage und auch nicht für ohnehin unwirtschaftliche Betriebe. lil/difuBundesimmissionsschutzgesetzAnordnungNachträglichkeitVerhältnismäßigkeitIndustrieanlageUmweltschutzrechtEigentumBestandsschutzKosten-Nutzen-AnalyseIndustrieVerfassungsrechtVerwaltungsrechtUmweltschutzUmweltschutzrechtDie Verhältnismäßigkeit nachträglicher Anordnungen nach § 17 Bundes-Immissionsschutzgesetz.Monographie156571