Schmid, Michael J.1981-11-272020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261981https://orlis.difu.de/handle/difu/481557Da meist nicht ausdrücklich als Erst- oder Zeitwohnung vermietet wird, ist die Nutzungsart für den Vermieter vielfach zufällig. Es steht dem Vermieter frei, von vornherein nur zu einem vorübergehenden Gebrauch zu vermieten. Geschieht dies, so hat der Vermieter eine Vertrauensposition, dass er nicht auf unabsehbare Zeit gebunden ist; dieses Vertrauen schützt § 564 b Abs. 7 BGB. Da die lediglich seltenere Nutzung durch den Mieter einen Vertrauenstatbestand nicht schafft, wird das Eigentumsrecht des Vermieters einer Zweitwohnung nicht verfassungswidrig beeinträchtigt. Dem steht nicht entgegen, dass insbesondere bei einer Ferienwohnung das Schutzbedürfnis des Mieters gering ist und damit der Mieter einen über den Gesetzeszweck hinausgehende Begünstigung erhält. Als Ergebnis hält der Autor fest, dass, sofern nicht nach dem Vertrag ein vorübergehender Vertrag gewollt ist, § 564 b BGB auch auf Zweitwohnungen uneingeschränkt Anwendung findet. rhBaurechtRechtWohnungWohnraumZweitwohnungFerienwohnungMietrechtKündigungKündigungsschutzParagraph 564Bürgerliches GesetzbuchZur Anwendbarkeit des § 564 b BGB auf Zeitwohnungen.Zeitschriftenaufsatz062973