1996-07-222020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619960012-1363https://orlis.difu.de/handle/difu/91081Nach Paragraph 8a I Satz 1 BNatSchG ist in der Bauleitplanung über Festsetzungen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur ersatzweisen Kompensation von Beeinträchtigungen, die von den vom Bauleitplan ermöglichten Eingriffen in Natur und Landschaft ausgehen, abwägend zu entscheiden. Diese Abwägung richtet sich nach den Kriterien, die auch sonst für die Abwägung nach Paragraph 1 VI BauGB maßgeblich sind. Geht der Plangeber bei der Aufstellung eines Bebauungsplans entgegen Paragraph 8a I Satz 1 BNatSchG davon aus, daß die Festlegung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzpflichten striktes Recht ist, die nach dem Plankonzept möglichen Maßnahmen mithin auch festgesetzt werden müssen, führt dies zur Nichtigkeit des Bebauungsplans. Soweit Leitsatz.Bauleitplanung. Eingriffs- und Ausgleichsregelung nach § 8 BNatSchG in der Abwägung. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.6.1995 - 7a D 44/94.NE.ZeitschriftenaufsatzI96020319BauleitplanungBebauungsplanungAbwägungRechtsprechungEingriffsregelungAusgleichsregelungAusgleichUmfangOVG-Urteil