1983-07-042020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/498206Wird eine öffentlich geförderte Wohnung abweichend von den der Bewilligung öffentlicher Mittel zugrunde liegenden genehmigten Bauplänen von vornherein um einen Raum kleiner als vorher vorgesehen erstellt und wird dieser Raum als Teil einer frei finanzierten Wohnung in demselben Gebäude errichtet, so hat dies nicht zur Folge, dass auch die frei finanzierten Wohnräume als öffentlich gefördert gelten. In einem solchen Fall kann vielmehr nur der Bewilligungsbescheid widerrufen werden. Das Urteil stützt sich auf folgende §§: 1, 4, 13, 14, 19 und 25 WoBindG. -y-Wohnen/WohnungFinanzierungWohnungsbauförderungDarlehenWohnungsbindungsgesetzRechtsprechungDarlehenBewilligungsverfahrenWiderrufBVerwG-UrteilWoBindG §§ 1, 4 II, 13, 14, 25 I. Widerruf des Darlehensbewilligungsbescheides wegen abweichender Errichtung der Wohnung. BVerwG, Urteil v. 27.9.1982 - Az. 8 C 96/81 - Münster.Zeitschriftenaufsatz080610