Windisch, Franz-Josef2005-08-022020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2620050340-7497https://orlis.difu.de/handle/difu/129375BGB § 536 Abs.1 Satz 2; ZPO § 284: 1) Befindet sich Schimmelpilzbildung in Wohnräumen, so hat der Vermieter zu beweisen, dass der bauliche Zustand der Wohnung als Ursache für das Entstehen der Feuchtigkeitserscheinungen in Betracht kommt. 2) Liegen (hier vermutlich durch den nachträglichen Einbau von Wärmedämmfenstern) bauliche Gründe für die Schimmelpilzbildung vor, so entlastet es den Vermieter nicht, wenn es bei anderen Mietern mit einem anderen Nutzerverhalten nicht zu einer Schimmelpilzbildung gekommen sein mag. 3) Der Mieter muss sein Heiz- und Lüftungsverhalten nur in zumutbarem Umfang den baulichen Gegebenheiten anpassen. AG Siegburg, Urteil vom 3.11.2004 - 4 C 227/03. difuDarlegungs- und Beweislast bei Schimmelpilzbildung (mit Anmerkung von F.-J. Windisch).ZeitschriftenaufsatzDC5043MietrechtMietwesenVermieterMieterSchimmelpilzWohnungsmangelMietmangelBeweislastDarlegungslastBeweisverfahrenMietsache