Mohr, Hellmuth2010-01-272020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520100939-625Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/143228Die Nutzung von Erdwärme zu Heizzwecken nimmt zu. Doch für Bauherren von Geothermieanlagen bestehen Haftungsrisiken, die den möglichen Einspareffekt bei der Energiegewinnung langfristig infrage stellen können, denn Sanierungskosten bei Schäden im Wasser oder Boden sind hoch und die öffentlich-rechtliche Haftung kann nach einer nur durch den Gesichtspunkt der Effektivität bestimmten Auswahl durch die Behörde sowohl den Verursacher (Handlungsstörer) als auch den Zustandsstörer (Eigentümer) treffen. Nur während der Gewährsleistungsfrist hat der Bauherr die Möglichkeit, sich an seinen Auftragnehmer zu halten. Vor diesem Hintergrund werden in dem Beitrag zwei Beispielfälle beschrieben, bei denen es um die Haftung des Eigentümers einer Erdwärmesonde nach Paragraph 22 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gegenüber einem Wasserbenutzer auf Schadensersatz sowie (öffentlich-rechtlich) nach dem Wasser- und Bodenschutzrecht auf Grundwassersanierung. Im Anschluss an die Fallbeschreibungen wird auf Lücken im Versicherungsschutz hingewiesen, die durch die Auswirkungen des Umweltschadensgesetzes (USchadG) vom Mai 2007 auf die Versicherungswirtschaft entstanden sind. Durch die Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung im Jahr 2008 sind seither Umweltschäden gemäß USchadG grundsätzlich ausgeschlossen. Da es sich bei einer Geothermieanlage um eine Anlage mit einem hohen Gefährdungspotenzial für das Grundwasser handelt, hilft nur eine spezielle Umwelthaftpflichtversicherung.Haftungsrisiken des Hauseigentümers für seine Geothermieanlage. Staufen und Wiesbaden können überall sein.ZeitschriftenaufsatzDH15771VersorgungWärmeEnergieträgerErdwärmeAnlagentechnikBauausführungUmweltschadenBauherrHaftungSchadenersatzVersicherungWasserhaushaltsgesetzBodenschutzRechtsprechung