1981-01-122020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261980https://orlis.difu.de/handle/difu/470920Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass bei Verstößen gegen § 4 Abs. 2 WoBindG zunächst Bußgelder verhängt und später als Sanktion Geldleistungen festgesetzt werden, um den Schaden auszugleichen, der der öffentlichen Hand bei bestimmungswidriger Nutzung öffentlich geförderter Wohnungen entsteht. Geldleistungen können nach § 25 WoBindG auch für die Zukunft festgesetzt werden; sie enthalten dann stillschweigend die auflösende Bedingung, dass sie entfallen, wenn der rechtswidrige Zustand beendet ist. -y-RechtWohnungWohnungsbindungsgesetzVerstoßWohnungsbindungWohnungsförderungBußgeldbescheidFestsetzungRechtsprechungGerichtsentscheidungVerstoß gegen Wohnungsbindung - Wohnungsbindungsgesetz, §§ 4, 25, 26. BVerwG, Urt.v.21.3.1979 - BVerwG 8 C 69.78.Zeitschriftenaufsatz052030