1983-10-182020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261983https://orlis.difu.de/handle/difu/499801Folgende Vereinbarung in Formularmietverträgen verstößt nicht gegen die Bestimmungen des AGBG, besonders nicht gegen § 9AGBG: Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen (wie in § 7 Abs. 1 aufgeführt) aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegt die letzte Schönheitsreparatur 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten; länger als 2 Jahre 40 %; länger als 3 Jahre 60 %; länger als 4 Jahre 80 %; länger als 5 Jahre 100 %. Der Vermieter kann bei übermäßiger Abnutzung Ersatz in Geld verlangen. Dasselbe gilt bei schuldhafter Beschädigung des Bodenbelages. Der Rechtsentscheid stützt sich auf folgende §§: 157, 535, 536 BGB, 3, 5 und 9 AGBG. -y-BaurechtRechtWohnungMietrechtMietvertragAGB-GesetzRechtsprechungRechtsentscheidSchönheitsreparaturOLG-Urteil§§ 535, 536 BGB, § 9 AGBG. Rechtsentscheid des OLG Stuttgart v.10.3.82 - 8 REMiet 3/81.Zeitschriftenaufsatz082227