Lehmann, M. Karl-HeinzHansen, Markus2016-07-012020-04-272022-11-292020-04-272022-11-2920160943-4992https://orlis.difu.de/handle/difu/262409Das SGB VIII widmet sich im Vierten Kapitel dem Schutz der Sozialdaten. Öffentliche wie freie Träger der Jugendhilfe sollen ihre Aufgaben nach den Datenschutzvorschriften der §§ 61 bis 68 SGB VIII wahrnehmen. Diese bereichsspezifischen Vorschriften konkretisieren das Sozialgeheimnis des § 35 SGB I. Vor der Übermittlung von Sozialdaten hat die öffentliche Jugendhilfe deshalb stets - die freie Jugendhilfe als "abgeleitete Normadressaten" nach Sicherstellung gem. § 61 Abs. 3 SGB VIII - zu prüfen, ob die Übermittlung von Sozialdaten zulässig ist. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist aber nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig, § 35 Abs. 2 SGB I. Also haben die verantwortlichen Stellen sich damit auseinanderzusetzen, ob den einschlägigen Vorschriften der §§ 67 bis 85a SGB X Übermittlungsbefugnisse zu entnehmen sind.Datenschutz finanzieren - Entgeltvereinbarungen.ZeitschriftenaufsatzDMR160301SozialarbeitJugendhilfeDatenschutzFinanzierungSozialgesetzbuchSozialdatenSozialgeheimnis