Salm, Christian1993-06-172020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251992https://orlis.difu.de/handle/difu/95839Nachdem sich zunächst die Gründung (1953) und Betätigung des Technischen Hilfswerks (THW) außerhalb der verfassungsrechtlichen Bahnen vollzug, wurde es durch seine Integration in das Bundesamt für Zivilschutz im Jahre 1958 zu einer der Rechtsordnung entsprechenden Organisation, deren Zuständigkeitsbereich sich nun auf den verteidigungsgerichteten sogenannten erweiterten Katastrophenschutz beschränkt. Ein Einsatz in Friedenszeiten ist entgegen dem Errichtungserlaß des THW und dem THW-Helferrechtsgesetz nur im Wege der Amtshilfe möglich. Das Rechtsverhältnis der Hilfspersonen des THW ist ein beamtenrechtlich ausgestaltetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art. Die Mitspracherechte der Helferschaft sind nur schwach ausgeprägt; sie kann durch Ermahnung, Bußgeld und Ausschluß diszipliniert werden. Die Beendigung des Dienstverhältnisses tritt mit dem Tod oder der Entpflichtung ein. Die Ableistung von acht Jahren Dienst im THW substituiert die Grundwehrpflicht; THW-Helfer können nach der Dienstzeit aber noch in Krisenzeiten zur Bundeswehr einberufen werden. lil/difuDie Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. Eine organisations- und statusrechtliche Untersuchung.MonographieS93190043KatastrophenschutzÖffentliches RechtVerwaltungsorganisationRechtsgeschichteInstitutionengeschichteVerwaltungVerwaltungsrechtVerfassungsrechtMilitärwesenZivilschutzOrganisationVerfassungsmäßigkeitWehrpflicht