1993-03-102020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619920721-7390https://orlis.difu.de/handle/difu/817941. Die in Paragraph 2 I 16.BImSchV vorgenommene Stufung der Immissionsgrenzwerte in vier Schutzkategorien enthält keinen Numerus Clausus des Lärmschutzes für die in dieser Regelung genannten Gebiete und Anlagen. 2. Die Schutzbedürftigkeit eines sonstigen Gebietes im Sinne des Paragraphen 2 II Satz 2 16.BImSchV kann sich maßgeblich nach einer in einem derartigen Gebiet stattfindenden Wohnnutzung bestimmen, jedoch ist eine Wohnnutzung keine Voraussetzung dafür, die Schutzbedürftigkeit eines bestimmten Gebietes überhaupt zu begründen. 3. Ob ein Gebiet oder eine Anlage unter Verkehrslärmschutzgesichtspunkten schutzbedürftig ist, bestimmt sich danach, ob die Art der Nutzung Lärmschutz verlant. 4. Ein Kleingartengebiet, das auch der Erholung dient, kann grundsätzlich gegen Verkehrslärm entsprechend dem Tagesimmissionsgrenzwert für ein Dorfgebiet schutzwürdig sein. (-y-)Verkehrslärmschutz für Kleingartengebiet. BayVwVfG Artikel 74 II Satz 2. BImSchG § 41 I Satz 1 Nr.1, 3 I. 16. BImSchV § 2 I,II Satz 2,III. BKleingG § 1 I. BVerwG, Beschluß vom 17.3.1992 - 4 B 230.91, VGH München.ZeitschriftenaufsatzI9203432LärmschutzVerkehrslärmGrenzwertRichtwertKleingartenBewertungRechtsprechungRechtImmissionsschutzKleingartengebietSchutzbedürftigkeitBVerwG-Urteil