1985-08-052020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/514510Die Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BBauG in Verfahren nach dem Abfallbeseitungsgesetz wird durch § 38 Satz 1 BBauG ausgeschlossen mit der Folge, dass sie keine sonstige öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 AbfG sind und eine abfallrechtliche Zulassung (§ 7 AbfG) nicht mit der Begüendung versagt werden kann, das Vorhaben verstoße gegen § 35 BBauG. Der Schutz des Außenbereichs vor einer ihm wesensfremden Bebauung ist ein Belang des Städtebaus im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AbfG; er kann zur Versagung einer abfallrechtlichen Zulassung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG wegen einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen. -y-RechtAbfallbeseitigungFachplanungsrechtPlanfeststellungBauplanungsrechtRechtsprechungBundesbaugesetzGemeinwohlAußenbereichZulässigkeitParagraph 29Paragraph 38AbfG §§ 7, 8; BBauG § 38. Abfallbeseitigung, Planfeststellung, Berücksichtigung des Bauplanungsrechts. BVerwG, Urteil v. 9.11.1984 - 7 C 15.83 - Hessischer VGH.Zeitschriftenaufsatz097566