Genrich, Heiko1980-01-312020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261973https://orlis.difu.de/handle/difu/439704Die für Rechtsstreitigkeiten - überwiegend Enteignungs-, Umlegungs-, Grenzregelungsmaßnahmen und Entschädigungssachen - aus dem Bundesbaugesetz und dem Städtebauförderungsgesetz zuständigen Gerichte für Baulandsachen sind in erster und zweiter Instanz nicht ausschließlich mit Zivil-, sondern auch mit Verwaltungsrichtern besetzt; diese mit Koordinierungs- und Terminierungsschwierigkeiten belastete Mischform bringt gegenüber reinen Zivilkammern keine Vorteile. Im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sollte die Entscheidungskompetenz der Baulandgerichte auf alle bau- und bodenrechtlichen Maßnahmen ausgedehnt werden. Eine deutlichere Aussage zu den Rechtsschutzformen würde die Funktionsfähigkeit und die Rechtsklarheit erhöhen. Weitere Schwächen des Verfahrens - bei seiner grundsätzlichen Brauchbarkeit als Basismodell - sind bei der Regelung der Antragsbefugnis, der Zulässigkeit von Verpflichtungsurteilen, den Antragsfristen, der Rechtsmittelbelehrung und bei der Sondervorschrift zur vorzeitigen Besitzeinweisung festzustellen.BaulandBundesbaugesetzRechtsprechungStädtebauförderungsgesetzZivilrechtVerwaltungsrechtBaurechtBodenrechtPrivateigentumRechtsschutz in Baulandsachen. Die Regelungen für das gerichtliche Verfahren gemäß §§ 157 bis 171 des Bundesbaugesetzes.Graue Literatur014902