Hoh-Malewski, Peter1995-08-242020-01-042022-11-252020-01-042022-11-251994https://orlis.difu.de/handle/difu/101270Die Energieversorgungsunternehmen (EVU) sind Monopolunternehmen, denen Gebietsschutzabreden erlaubt sind, was einen Wettbewerb ausschließt. Vor überhöhten Preisen soll der (Normal-)Tarifkunde durch § 12 der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) geschützt werden, wonach Tariferhöhungen genehmigungspflichtig sind. Für Sonderkunden gilt allein der Schutz durch die kartellrechtliche Aufsicht des § 130 Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Es zeigt sich, daß beide Schutzmechanismen nicht geeignet sind, den Stromkunden vor einer monopolbedingten, nicht leistungsgerechten Überhöhung der Strompreise zu schützen. Der Autor schlägt ein neues Modell vor, das vor allem den bisherigen subjektiven und unpraktischen Bewertungskriterien für die Zulässigkeit der Strompreise abhelfen soll. Das Thema ist von erheblicher Bedeutung, weil im Rahmen der Wiedervereinigung sowie der seit 1993 verstärkt möglichen Europäisierung des Strommarktes eine zunehmende Konzentration der Stromanbieter zu erwarten ist. lil/difuVersorgungsstruktur und Strompreisaufsicht - Der Strukturgruppenvergleich als Instrument objektivierender Preiskontrolle in der leitungsgebundenen Elektrizitätsversorgung nach § 12 BTOElt und § 103 Abs. 5 GWB.Graue LiteraturS95210020ElektrizitätsversorgungStromtarifPreisbildungWirtschaftsrechtElektrizitätswirtschaftEnergieversorgungsunternehmenVerfassungsrechtGemeindeunternehmenWirtschaftspolitikEnergiePreisaufsichtKontrolleTarifstrukturWettbewerbsrecht