1981-01-062020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261980https://orlis.difu.de/handle/difu/468060Die Transportbetonanlage ist baugenehmigungspflichtig nach Artikel 82 und Artikel 2 und 3 BayBO. Sie ist bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig, da sich das Grundstück, auf dem die Anlage errichtet ist, nicht im räumlichen Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans im Sinne des § 30 BBauG befindet. Die Herstellung von Transportbeton bildet nicht einen ortsgebundenen Betrieb im Sinne des § 35 Absatz 2 Nr. 4 BBauG. Technische Gründe erfordern keinen Verbund zwischen der Transportanlage und dem übrigen Kieswerk am gleichen Standort. bmRechtBauordnungsrechtPlanungsrechtBaugenehmigungVersagungIndustriebetriebTransportbetonwerkOrtsgebundenheitBundesbaugesetzRechtsprechungUrteil BayVGH, vom 4.4.1979 Nr.40 XV 76. Nicht rechtskräftig.Zeitschriftenaufsatz048887