1985-10-222020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/516582Die Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960 (gleich § 2 a Abs. 6 Satz 2 BBauG 1976) hat in einer Weise zu erfolgen, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Es genügt, wenn die Bekanntmachung zur Kennzeichnung des Plangebietes an geläufige geographische Bezeichnungen anknüpft. Häufig wird sich hierfür auch eine schlagwortartige Angabe von geläufigen Namen anbieten, um dem Informationsinteresse des Bürgers genügen zu können (Weiterentwicklung von BVerwGE 55,369). Für die Anforderungen der Bekanntmachung gemäß § 12 Satz 2 BBauG 1960 (gleich § 12 Satz 2 BBauG 1979) kommt es auf eine Anstoßfunktion nicht an. Regelmäßig wird eine schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebietes genügen. (-z-)BauplanungBauleitplanungRechtsprechungBauplanungsrechtBekanntmachungPlangebietBürgerinformationBürgerinteresseBVerwG-UrteilRechtBundesbaugesetzBauplanungsrecht. BBauG 1960 § 2 Abs.6 S.2, § 12 Satz 2. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juli 1984 BVerwG 4 C 22.80.Zeitschriftenaufsatz099662