1982-04-222020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261981https://orlis.difu.de/handle/difu/486727Die nach § 35 Absatz 5 Satz 1 Nr. 4a BBauG 1979 zulässige Erweiterung eines Wohnhauses im Außenbereich darf nicht zu einer qualitativen Veränderung des Gebäudes führen. Wer zur Familie im Sinne des § 35 Absatz 5 Satz 1 Nr. 4a BBauG 1979 gehört, richtet sich nach § 8 des zweiten Wohnungsbaugesetzes. Der Begriff der "angemessenen Versorgung mit Wohnraum" stellt auf die individuellen Bedürfnisse des Eigentümers und seiner Familie ab. Auch insoweit können aus dem zweiten Wohnungsbaugesetz Anhaltspunkte entnommen werden. -z-RechtBundesbaugesetzBodenrechtWohnungsbaugesetzBebauungsrechtBebaubarkeitAußenbereichWohngebäudeEinfamilienhausAnbauErweiterungRechtsprechungBVerwG-UrteilBebauungsrecht. BBauG 1979 § 35 Absatz 5 Satz 1 Nr. 4 a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil des 4. Senats vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 82.77.Zeitschriftenaufsatz068394