2005-07-042020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520050943-383Xhttps://orlis.difu.de/handle/difu/1293081) Einwände gegen die Verbringung von Abfällen sind nur dann rechtswirksam erhoben, wenn sie mit Gründen versehen sind, die ihrerseits unter Umständen noch innerhalb der Frist ausgeräumt werden können und einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind. 2) Eine nicht hinlänglich durch Gründe präzisierte Ablehnung einer Verbringung kann nicht als beachtlicher Einwand gelten. 3) Es ist ausgeschlossen, nach Ablauf der Frist zusätzliche Einwände nachzuschieben oder erhobene Einwände nachzubessern. Vorinstanz: VG Düsseldorf - 17 K 3899/02. difuZu Einwänden gegen die Verbingung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten der EU. OVG Münster, Urteil vom 29. April 2004 - 20 A 3956/02.ZeitschriftenaufsatzDC4976EntsorgungAbfallAbfalltransportAbfallverwertungZementindustrieSchlammverwertungRauchgasentschwefelungEinwendungEinwendungsrechtVersandortBestimmungsortAbfallverbringungGrenzüberschreitendAbfallexportEU-Mitgliedstaat