Brüning, Christoph2013-01-102020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520121617-1063https://orlis.difu.de/handle/difu/218133(Kartell-)Vergabe- und Preisrecht ist gleichermaßen daran gelegen, das öffentliche Beschaffungswesen wettbewerbs- bzw. marktgerecht zu ordnen. Das öffentliche Preisrecht findet insoweit Anwendung, wenn der Auftrag nicht aufgrund einer Ausschreibung nach kartell- oder haushaltsrechtlichen Regeln zu einem Wettbewerbspreis vergeben werden kann und auch sonst keine Marktpreise festzustellen sind. Gemäß § 1 VO PR Nr. 30/53 ist nämlich den Marktpreisen i.S. von § 4 VO PR Nr. 30/53 der Vorzug vor den nach den LSP zu kontrollierenden Selbstkostenpreisen zu geben. Grundlage des Preisprüfungsrechts ist die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen mit den in der Anlage aufgeführten Leitsätzen für die Preisermittlung (LSP). Ein derzeit diskutierter Novellierungsentwurf sieht die Vereinheitlichung von Vergabe- und Preisrecht durch eine Übernahme des kartellvergaberechtlichen Auftraggeberbegriffs in das öffentliche Preisrecht vor. Das wirft die Frage der Rechtmäßigkeit einer solchen Änderung auf.Die Erweiterungsfähigkeit des geltenden öffentlichen Preisrechts.ZeitschriftenaufsatzDM12121001VerwaltungsrechtBeschaffungVergabeAuftragsvergabeAuftraggeberPreisRechtsprechungVergaberechtKartellvergaberechtPreisrechtNeuregelung