2004-04-012020-01-042022-11-252020-01-042022-11-252004https://orlis.difu.de/handle/difu/150179Laut Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 15.7.2003 wird ein Bebauungsplan bei einer Veröffentlichung im Amtsblatt an dessen Erscheinungstag wirksam. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB tritt der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft. Das Gebot der rechtzeitigen Mitteilung (§ 34 Abs. 1 GemO) dient nur Interessen der Gremiumsmitglieder. Stimmen diese ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand ab, so liegt darin der Verzicht auf eine längere Vorbereitungsfrist. difuWirksamkeit des Bebauungsplans am Erscheinungstag des Amtsblatts - Gebot der rechtzeitigen Mitteilung (§ 34 Abs. 1 GemO) dient nur Interessen der Gremiumsmitglieder.ZeitschriftenaufsatzDI0416016BaurechtBebauungsplanVeröffentlichungRechtsprechungVerwaltungsrechtBaugesetzbuch (BauGB)InkrafttretenBekanntmachungMitteilungspflichtVorbereitungFrist