1982-10-122020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261982https://orlis.difu.de/handle/difu/489699§ 37 I BBauG hat neben einer Verfahrens- und Zuständigkeitsregelung auch den materiellrechtlichen Inhalt, dass unter den bezeichneten Voraussetzungen Abweichungen gestattet sind. Eine Abweichung ist durch § 37 I BBauG materiellrechtlich dann gestattet, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt hat. Die besondere öffentliche Zweckbestimmung für bauliche Anlagen des Bundes oder eines Landes macht es dann "erforderlich", von städtebaulichen Vorschriften abzuweichen, wenn sie zur Erfüllung oder Wahrung der jeweiligen öffentlichen Zweckbestimmung vernünftigerweise geboten ist. Die Entscheidung des BVerwG beruht auf folgenden §§: 29, 31, 34, 35 und 37 I BBauG. -y-RechtBundesbaugesetzParagraph 37Bauliche AnlageZweckbestimmungAbweichungRechtsprechungBVerwG-UrteilBeschlussBBauG § 37 I.BVerwG, Beschl.v.16.7.1981 - 4 B 96.81 - Münster.Zeitschriftenaufsatz072001