1995-09-202020-01-042022-11-262020-01-042022-11-2619950170-0413https://orlis.difu.de/handle/difu/88239Der Umfang der vom Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren vorzunehmenden Begutachtung, insbesondere auf welche Gewerke sich das Gutachten erstrecken soll, wird allein von der beantragenden Partei bestimmt, der es auch frei steht, einen ursprünglich gestellten Antrag einzuschränken oder zurückzunehmen. Insoweit ist die Antragstellerin "Herr des Verfahrens". Der Antragsgegnerin bleibt die Möglichkeit den Gegenbeweis auf eigene Kosten anzutreten.ZPO §§ 485 ff. OLG Köln, Beschl. vom 20. Juli 1994 - 19 W 24/94.ZeitschriftenaufsatzI95030433GutachtenKostenZivilprozessordnungBeweisBeschränkungAntragUmfangEinschränkung