Wüstenberg, Dirk2016-09-122020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520160522-5337https://orlis.difu.de/handle/difu/227203Taxiunternehmer, die die Taxihalteplätze am Münchener Flughafen benutzen wollen, um Fahrgäste einsteigen zu lassen und zu befördern, müssen hierfür - anders als für die Benutzung der Taxihalteplätze auf öffentlichem Grund - ein Entgelt zahlen. Zu Recht? Der Flughafenbetreiber, welcher Eigentümer der Taxihalteplätze am Flughafen ist, hat die Plätze an eine Kommanditgesellschaft vermietet. Diese zieht nicht nur die Benutzungsentgelte ein, sondern sanktioniert auch "Abweichler" unter den Taxiunternehmern unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs.Das Taxirecht am Münchener Flughafen.ZeitschriftenaufsatzDM16081125IndividualverkehrFlughafenStellplatzVermietungVerfassungsrechtTaxiPersonenbeförderungTaxiverkehrFahrgastHalteplatzNutzungsentgeltFlughafenbetreiber