Mannhardt, -1986-01-172020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261985https://orlis.difu.de/handle/difu/519680Im Hinblick auf die anstehende Novellierung der LBO, zu der die Kammer eine Stellungnahme abgegeben hat, machte der Kammerpräsident, noch einmal deutlich, dass nur eine nach Ausbildung und Aufgabenbereichen abgegrenzte Bauvorlageregelung im Interesse der Architektenschaft ist. Es müsse richtig und für keine der beiden Gruppen - einerseits Architekten, andererseits Ingenieure - in irgendeiner Weise diskriminierend sein, wenn man den Standpunkt vertritt, dass jeder in seiner beruflichen Tätigkeit nur das tun solle, was er qua Studium gelernt habe. Die Achitektenkammer hat eine Differenzierung des § 58 Abs. 3 NBauO vorgeschlagen mit der Maßgabe, dass Entwürfe von Gebäuden Architektenauftgabe ist.(-z-)LandesbauordnungGesetzentwurfLandtagBauvorlageberechtigungEntwurfsverfasserNovellierungLandesbauordnungPolitikLandBauvorlageberechtigung bleibt zentrales Thema für die Architektenschaft.Zeitschriftenaufsatz102810