2004-05-042020-01-042022-11-252020-01-042022-11-2520040934-1307https://orlis.difu.de/handle/difu/128676BGB § 832; StVO § 2 V: 1) Es stellt keine Aufsichtspflichtverletzung dar, wenn der Aufsichtspflichtige auf dem Radweg ca. 7 m vor seinem Kind herfährt. 2) Eine unfallursächliche Aufsichtspflichtverletzung ist auch nicht darin zu sehen, dass das 5-jährige Kind entgegen § 2 V 1 StVO statt auf dem Gehweg auf dem Radweg fährt, weil sich der Unfallgegner auf den Verstoß gegen § 2 V 1 StVO nicht berufen kann, da er vom Schutzbereich dieser Norm als Linksabbieger nicht erfasst wird. LG Mönchengladbach, Urt. v. 14.10.2003 - 5 S 75/03.Keine Verletzung der Aufsichtspflicht bei Radwegbenutzung durch 5-jähriges Kind. LG Mönchengladbach, Urteil vom 14.10.2003 - 5 S 75/03.ZeitschriftenaufsatzDC4344StraßenverkehrIndividualverkehrStraßenverkehrsrechtFahrradverkehrKindUnfallursacheFahrradwegGehwegBenutzungAufsichtspflichtverletzungVerkehrsteilnehmerUrteil