Tiessen, Ties1988-06-012020-05-202022-11-262020-05-202022-11-261987https://orlis.difu.de/handle/difu/541802Ein Delinquent, dessen Gewässerimmission aufgrund einer Ermessensreduzierung einer gewässerrechtlichen Genehmigungsnorm unbedingt genehmigungspflichtig ist, handelt im Hinblick auf den Straftatbestand der Gewässerverunreinigung gemäß Pargr. 324 StGB immer tatbestandsmäßig und in der Regel auch rechtswidrig und schuldhaft. Die unbedingte Genehmigungspflicht stellt aber einen ungeschriebenen, sachlichen Strafausschließungsgrund dar, der uneingeschränkt auch Teilnehmern zugute kommt, so daß eine Bestrafung aus Pargr. 324 StGB ausscheidet. Die Frage, ob eine Gewässerimmission unbedingt genehmigungspflichtig ist, hat das Strafgericht selbständig, und zwar nach den für das Verfahren und den Beweis im Strafrecht geltenden Vorschriften, zu entscheiden. Das Strafverfahren kann bis zum Abschluß eines Verwaltungsgerichtsverfahrens ausgesetzt werden. Hierüber hat das Strafgericht nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. chb/difuStrafrechtGewässerverunreinigungGewässerschutzrechtGenehmigungWasserhaushaltsgesetzErmessensentscheidungVerwaltungsrechtNaturUmweltschutzRechtWasserDie "genehmigungsfähige" Gewässerverunreinigung.Graue Literatur129264