1984-03-162020-05-202022-11-252020-05-202022-11-251984https://orlis.difu.de/handle/difu/504285Der Kläger begehrt die Abteilung des Vorgartens seines Einfamilienhausgrundstücks zur Bebauung mit einem Einfamilienhaus. Das Haus des Klägers steht ca. 25 m von einer vielbefahrenen Landstraße. Den gleichen Abstand hält das östlich benachbarte Einfamilienhaus ein, ebenso das unmittelbar westlich benachbarte Einfamilienhaus. Hier befinden sich ebenfalls Vorgärten zur Straße hin. Das übernächste ostwärtige Haus steht dagegen nur 7 km von der Straße entfernt. Die Teilung soll so vorgenommen werden, dass für das infolge der geplanten straßenseitigen Bebauung nach hinten rückende Haus des Klägers eine Zufahrt von der Landesstraße aus verbleibt. Die Klage blieb in beiden Rechtszügen erfolglos. Die Urteilsbegründung ist beigefügt. -y-RechtBundesbaugesetzRechtsprechungOberverwaltungsgerichtGrundstücksbebauungEinfamilienhausVorgartenGrundstücksteilungParagraph 19Paragraph 20Vorgartenbebauung im Innenbereich; §§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 1 Nr. 2, 34 BBauG. Zur Zulässigkeit der Bebauung eines 25 m tiefen Vorgartens mit einem Einfamilienhaus im unbeplanten Innenbereich. OVG Lüneburg, Urteil v.16.6.1982 - 1 A 143/80.Zeitschriftenaufsatz086809